Das Arbeitsgericht Oldenburg hat ein Unternehmen verurteilt, einem ehemaligen Arbeitnehmer immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen, weil es einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht nachgekommen ist (Urteil vom 09.02.2023).
Nach Ansicht des Gerichts führe bereits die Verletzung der DS-GVO selbst zu einem immateriellen Schaden. Dessen nähere Darlegung sei nicht erforderlich.
Hinweis: Gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO angeführten ergänzenden Informationen.
RA Peter Sänger