Wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden

Die Nichtvereinbarung einer bestimmten Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bedingt nicht die Unwirksamkeit der Abrede, sondern führt dazu, dass (nach § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG) eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gilt.

Dies geht aus der Entscheidung des LAG Hamm vom 29.11.2022 hervor.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten in dem durch das LAG Hamm entschiedenen Fall eine Arbeit auf Abruf vereinbart.

RA Peter Sänger