Vermieter einer Eigentumswohnung ist für Einhaltung der Räum- und Streupflicht verantwortlich

Der Bundesgerichtshof hat – am 06.08.2025 – entschieden, dass ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, grundsätzlich für Schäden haftet, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet.

Nach Ansicht der höchsten deutschen Zivilrichter ist der Vermieter aus dem Mietvertrag her-aus verpflichtet, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen. Diese mietvertragliche Nebenpflicht besteht auch dann, wenn der Vermieter nicht (Allein-)Eigentümer des Grundstücks, sondern Mitglied einer Wohnungsgemeinschaft ist.

Im entschiedenen Fall hat die Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst einem Hausmeisterdienst übertragen. Der Vermieter hat für das Verschulden des Hausmeisterdienstes rechtlich wie für eigenes Verschulden einzustehen.

RA Peter Sänger