Verbraucher widerruft – Gartenbauer geht leer aus

Das LG Frankenthal urteilte (am 15.04.2025) über folgenden Sachverhalt:

Der private Auftraggeber ruft den Gartenbauunternehmer an und möchte seinen Garten „auf Vordermann“ gebracht haben. Sie vereinbaren einen Termin vor Ort, wo der Unternehmer einen „verwilderten Garten“ vorfindet. Anschließend führt der Gartenbauer seine Arbeiten aus und rechnet diese mit ca. 19.000,00 € ab, die der Auftraggeber nicht bezahlt. Kurze Zeit später widerruft der Auftraggeber den Vertrag.

Das Gericht entschied zugunsten des Auftraggebers: Dieser hat den Vertrag wirksam widerrufen. Bei dem Vertrag über die Ausführung von Gartenarbeiten auf „verwilderten Grundstück“ handele es sich um einen Bauvertrag i. S. v. § 650a BGB. Dieser Bauvertrag wurde „vor Ort“ geschlossen und damit außerhalb von Geschäftsräumen. Daher hat der Auftraggeber als Verbraucher ein Widerrufsrecht. Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss. Das gilt jedoch nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Dann läuft das Recht des Verbrauchers zum Widerruf innerhalb von einem Jahr und 14 Tagen nach Vertragsschluss ab. Wurde der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt und hat er sein Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt, steht dem Unternehmer für die ausgeführten Arbeiten grundsätzlich weder ein Vergütungsanspruch noch ein Anspruch auf Wertersatz zu.

RA Peter Sänger