Ungeimpfte haben keinen Anspruch auf Beschäftigung in einem Seniorenheim

Ein Wohnbereichsleiter und eine Pflegekraft haben im Wege der einstweiligen Verfügung ihre vertragsgemäße Beschäftigung in einem Seniorenheim trotz Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises vom Arbeitgeber gefordert. Letzterer hat die beiden Mitarbeiter mit Wirkung ab dem 16.03.2022 ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil sie bis zum 15.03.2022 keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen Genesenennachweis vorgelegt hatten.

Das Arbeitsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 12.04.2022 einen Anspruch auf Beschäftigung abgelehnt und die Freistellungen für rechtmäßig erkannt.

Nach Auffassung des Gerichts steht es dem Arbeitgeber unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen des § 20a IfSG im Rahmen billigen Ermessens frei, im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner eines Seniorenheims Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind und der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommen, von der Arbeitsleistung freizustellen. Gegenüber dem Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit überwiege insofern das Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner an deren Gesundheitsschutz.

RA Peter Sänger