Haben die Parteien eines Bauvertrags zwar einen Skontoabzug, aber keine Skontofrist vereinbart, kann der das Skonto gewährende Unternehmer die Skontofrist nach seinem billigen Ermessen und entsprechend der Üblichkeit selbst bestimmen.
Dies entschied das LG Berlin mit Urteil vom 23.03.2023.
Das Gericht hält eine Frist von 14 Tagen für das Bestehen des Skontos als allgemein übliches Zahlungsziel.
RA Peter Sänger