Rufbereitschaft gilt nur eingeschränkt als Arbeitszeit

Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit dar, wenn die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, während dieser Zeit seine Freizeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen. Liegen keine solchen Einschränkungen vor, so ist nur die Zeit als Arbeitszeit anzusehen, die mit der ggf. tatsächlich während solcher Bereitschaftszeiten erbrachten Arbeitsleistung verbunden ist.

Dies geht aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 09.03.2021 hervor.

Nunmehr ist es Sache der nationalen (deutschen und slowenischen) Gerichte, eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, um zu prüfen, ob die eingangs erwähnten ganz erheblichen Beeinträchtigungen vorliegen. Gemäß dem Gerichtshof der Europäischen Union ist zum einen zu berücksichtigen, ob die Frist sachgerecht ist, innerhalb derer der Arbeitnehmer nach der Aufforderung durch seinen Arbeitgeber die Arbeit aufzunehmen hat, wozu er sich in der Regel an seinen Arbeitsplatz begeben muss. Zum anderen müssen die nationalen Gerichte die durchschnittliche Häufigkeit der von einem Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeiten geleisteten Einsätze berücksichtigen, sofern insoweit eine objektive Schätzung möglich ist.

RA Peter Sänger