Präventionsverfahren vor Kündigung während der sechsmonatigen Wartezeit und auch im Kleinbetrieb nicht erforderlich

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.04.2025 muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit (gemäß § 1 Abs. 1 KSchG) kein Präventionsverfahren (frühzeitige Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung, des Betriebs- bzw. Personalrats sowie des Integrationsamtes) durchführen. Das Präventionsverfahren ist nur erforderlich, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.

Dementsprechend stellte das BAG klar, dass das Präventionsverfahren auch im sog. Kleinbetrieb nicht notwendigerweise durchzuführen ist.

RA Peter Sänger