Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung nach Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Werden in den Versicherungsbedingungen die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6,7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger in Bezug genommen, so stehen dem Versicherten aufgrund der (teilweisen) Einstellung des Geschäftsbetriebes während des sogenannten „zweiten Lockdowns“ Entschädigungsleistungen zu, weil die Krankheit COVID–19 und der Krankheitserreger SARS-CoV-2 mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 (inkraftgetreten am 23.05.2020) in den §§ 6,7 IfSG namentlich genannt wurden.

Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.01.2023.

RA Peter Sänger