Kündigung wegen Eigenbedarf bei Pflege naher Angehöriger im gleichen Haus

Eine Eigenbedarfskündigung, geregelt in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, bedeutet, dass der Vermieter seine Mietwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.

An eine Eigenbedarfskündigung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Das Amtsgericht München hat aktuell entschieden, dass die Pflege naher Angehöriger im gleichen Haus die Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigt, vgl. AG München vom 09.06.2021, Az. 453 C 3432/21, veröffentlicht am 19.11.2021.

In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall hatte die Vermieterin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf gekündigt. Die Kündigung wurde damit begründet, die Wohnung selbst nutzen zu wollen, um den im gleichen Haus wohnenden Großonkel und dessen Ehefrau unterstützen zu können. Diese seinen altersbedingt auf die Unterstützung der Vermieterin angewiesen. Nach Ansicht des Amtsgerichtes München wäre sogar bei einem aktuell guten Gesundheitszustand der nahen Angehörigen der unbedingte Nutzungswunsch der Vermieterin beachtlich, zumal gerade die Hilfsbedürftigkeit angesichts des hohen Alters auch naheliegend ist.

Zwingende Voraussetzung ist jedoch stets, dass keine Zweifel an dem Eigennutzungswunsch des Vermieters bestehen dürfen und der Vermieter diesen auch detailliert und vollumfänglich glaubhaft darzulegen hat.

 

Eva Siedersbeck

Rechtsanwältin