Kein Widerrufsrecht bei Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen

Wie beim Kauf unmittelbar vom Veranstalter besteht beim Kauf über einen Vermittler kein Widerrufsrecht, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter treffen würde.

Dies entscheid der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 31.03.2022.

Die Verbraucherschutzrichtlinie (in der Bundesrepublik Deutschland insoweit umgesetzt in § 312g Abs.2 Nr. 9 BGB) sieht zwar grundsätzlich die Widerrufsmöglichkeit bei Fernabsatzverträgen, also bei Verträgen im Rahmen derer für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (E-Mail, Fax, SMS etc.) verwendet werden, vor, schließt jedoch ein Widerrufsrecht für den Fall aus, dass eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht wird und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht.

RA Peter Sänger