Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits verständigten sich die Arbeitsvertragsparteien u. a. darauf, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung endet und „Urlaubsan-sprüche in natura gewährt sind“. Nach Abschluss des Vergleiches forderte der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber kla-geweise, noch offene sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaub abzugelten. Der im gerichtli-chen Vergleich geregelte Verzicht auf den unabdingbaren Mindesturlaub sei unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht gab in seiner Entscheidung vom 03.06.2025 nunmehr dem Arbeit-nehmer recht:
Die Vereinbarung, Urlaubsansprüche seien in natura gewährt, ist unwirksam, soweit sie einen unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regelt. Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein erst künftig – mit der rechtlichen Beendi-gung des Arbeitsverhältnisses – entstehender Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Mindest-urlaubs darf im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies gilt selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der eine Beendi-gung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung regelt, bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähig-keit nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Im bestehenden Arbeitsverhältnis darf der Arbeitnehmer somit nicht gegen und erst recht nicht ohne finanziellen Ausgleich auf den gesetzlichen Mindesturlaub verzichten.
RA Peter Sänger