Ein Maklervertrag über den Verkauf eines Einfamilienhauses, der eine unterschiedliche Höhe der Provision für Verkäufer und Käufer vorsieht, ist - gem. § 656c Abs. 1 BGB - unwirksam. Der Makler hat keinen Anspruch auf den unwirksam vereinbarten Maklerlohn.
Eine teleologische Reduktion, wonach wenigstens der geringere Provisionsanspruch verlangt werden könnte, ließ das Gericht (LG München II, Urteil vom 30.01.2023) nicht zu.
RA Peter Sänger