Gefälschter Impfausweis kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Das Arbeitsgericht Köln hat (mit Urteil vom 23.03.2022) die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen Vorlage eines gefälschten Impfausweises für wirksam befunden.

Der Arbeitgeber erbringt Beratungsleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung. Die Arbeitnehmerin betreute als Facharbeiterin Kundenunternehmen, zu denen auch Pflegeeinrichtungen gehören. Anfang Oktober 2021 informierte der Arbeitgeber alle Mitarbeiter, dass ab November 2021 nur noch vollständig geimpfte Mitarbeiter Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürften. Daraufhin erklärte die Arbeitnehmerin gegenüber ihrem Teamleiter, sie sei mittlerweile geimpft und legte Anfang Dezember 2021 ihren Impfausweis bei der Personalabteilung vor. Im November/Dezember 2021 nahm die Arbeitnehmerin weiterhin Außentermine bei Kunden in Präsenz wahr. Die vom Arbeitgeber in der Folgezeit durchgeführten Überprüfungen führten zu dem Ergebnis, dass die im Impfausweis der Arbeitnehmerin ausgewiesenen Impfstoff-Chargen erst nach dem im Impfausweis genannten Impfterminen verimpft worden sind. Daraufhin sprach der Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmerin die fristlose Kündigung aus.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln ist die außerordentliche fristlose Kündigung durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Die Arbeitnehmerin hat den Vorwurf, dass die Eintragungen in dem von ihr vorgelegten Impfpass unzutreffend sind, nicht entkräften können. Auch die hieraus folgende Missachtung der 2-G-Regel im Präsenzkontakt zu Kunden ist nicht nur weisungswidrig, sondern stellt auch eine erhebliche Verletzung der Verpflichtung der Arbeitnehmerin zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers dar. Dadurch, dass die Arbeitnehmerin ihre unwahre Behauptung vollständigen Impfschutzes durch Vorlage eines falschen Impfnachweises zu belegen versucht hat, hat sie das für eine auch nur befristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen verwirkt.

RA Peter Sänger