Freistellung des Arbeitnehmers kann unberechtigt sein

Eine formularmäßige Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmer ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen innerhalb der Kündigungsfrist freizustellen, verstößt nach Ansicht des LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 22.05.2025) gegen § 307 BGB und ist daher unwirksam.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Zahlung einer Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens nach erfolgter Freistellung während der laufenden Kündigungsfrist. Der wirksame Widerruf der Dienstwagennutzung durch den Arbeitgeber hing von der wirksamen Freistellung des Arbeitnehmers ab. Letztere verneinte das Gericht:

Die eingeräumte Berechtigung, einen Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen freizustellen, ist mit den wesentlichen Grundgedanken des höchstrichterlich anerkannten Beschäftigungsanspruchs eines Arbeitnehmers nicht vereinbar. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tritt dieser allgemeine Beschäftigungsanspruch nur zurück, wo überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers oder jedenfalls sachliche Gründe entgegenstehen. Dabei muss dieser Grund ein konkretes Freistellungsinteresse des Arbeitgebers wiedergeben, wie z. B. die Besorgnis der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen, befürchtete Konkurrenztätigkeit, Mitnahme von Kunden, etc. Das Transparenzgebot fordert zusätzlich, dass die zur Freistellung berechtigenden Gründe konkret in der Vereinbarung genannt werden.

Das LAG Niedersachen hat die Revision zum BAG zugelassen.

RA Peter Sänger