Feuerwehrgerätehaus ist auch im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich gebietsverträglich

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Satellitenstandort der Freiwilligen Feuerwehr mit Unterbringung von zwei Einsatzfahrzeugen sowie Sozialtrakt (Aufenthalts-, Sozial- und Technikraum) in einem faktisch allgemeinen Wohngebiet zulässig und gebietsverträglich ist. Dies wurde letztlich vom BVerwG (in der Entscheidung vom 29.03.2022) bejaht, da ein Feuerwehrgerätehaus zu den Anlagen für Verwaltungen zu zählen ist und daher ausnahmsweise in einem faktisch allgemeinen Wohngebiet zulässig sein kann. Von dem Feuerwehrgerätehaus gehe trotz der Unruhe, die von den gelegentlichen Einsätzen vor allem zur Nachtzeit ausgelöst wird, keine gebietsunübliche Störung aus, so das BVerwG.

RA Georg Edbauer