Fahrrad und Mobiltelefon sind notwendige Arbeitsmittel eines Fahrradlieferanten

Fahrradlieferanten, die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten, haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essenziellen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Dazu gehören ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.11.2021.

Von dem eben genannten Grundsatz können vertraglich Abweichungen vereinbart werden. Geschieht dies allerdings in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers, so sind diese nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine angemessene finanzielle Kompensationsleistung zugesagt wird.

RA Peter Sänger