Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht am 08.09.2021.

Die Klägerin kündigte am 08.02.2019 ihr Arbeitsverhältnis zum 22.02.2019 und legte der Beklagten eine auf den 08.02.2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke.

Das Bundesarbeitsgericht ging aufgrund des Sachverhalts von einem ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit aus. Nachdem die Klägerin ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit im Prozess nicht hinreichend konkret nachgekommen ist, wurde der Klägerin die begehrte Entgeltfortzahlung versagt.

RA Peter Sänger