Erkenntnisse aus offener Videoüberwachung auch bei datenschutzrechtlichen Verstößen verwertbar

In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Dies gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.06.2023.

Im entschiedenen Fall war zwischen den Parteien streitig, ob der Arbeitnehmer an einem bestimmten Tag gearbeitet hat. Der Arbeitgeber belegte mittels Auswertung der Aufzeichnungen einer an einem Tor zum Werkgelände angebrachten, nicht zu übersehenden Videokamera, dass der Arbeitnehmer zwar zunächst das Werksgelände betreten hat, dieses jedoch noch vor Schichtbeginn wieder verlassen hat.

Das Bundesarbeitsgericht ließ die Verwertung der Aufzeichnungen aus der Videokamera zu, nachdem die Datenerhebung offen erfolgte und vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Rede stand.

RA Peter Sänger