Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 23.01.2024 entschieden, dass die arbeitsvertraglich zugesagte Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung grundsätzlich so lange geschuldet ist, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt zu leisten hat.
Die Änderung des Aufgabengebiets stellt nicht in allen Fällen einen anzuerkennenden Sachgrund für den Entzug der Dienstwagennutzung dar. Das gilt auch dann nicht, wenn der geldwerte Vorteil der Privatnutzung weniger als 25 % der Gesamtvergütung ausmacht.
RA Peter Sänger