Dauer der Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30.10.2025.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte eine viermonatige Probezeit bei einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis als unverhältnismäßig lang angesehen und ist von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung (bei einem Jahr also drei Monate) ausgegangen. Dieser Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht eine Absage erteilt.

Im Übrigen hat das höchste deutsche Arbeitsgericht klargestellt, dass die Dauer der Probezeit und die (sechsmonatige) Wartezeit, nach deren Ablauf eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, durchaus abweichen kann.

RA Peter Sänger