Coronabedingte Schließung des Fitnessstudios entbindet Mitglied von der Zahlungspflicht

Der Bundesgerichtshof hat am 04.05.2022 entschieden, dass der Betreiber eines Fitnessstudios seinem Mitglied die für den Zeitraum der coronabedingten Schließung entrichteten Monatsbeiträge zurückzuerstatten hat.

Die Richter begründeten dies damit, dass es dem Betreiber aufgrund der durch hoheitliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie bedingten Schließung des Fitnessstudios rechtlich unmöglich war, dem Mitglied die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Studios zu gewähren und damit die vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Demzufolge entfällt für den Zeitraum die Zahlungspflicht der Mitgliedsbeitrag.

Einer Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage erteilte das Gericht eine Absage, nachdem der Gesetzgeber mit der sog. Gutscheinlösung eine spezielle Regelung geschaffen habe, die vom Betreiber des Fitnessstudios jedoch nicht genutzt wurde (dieser bot dem Mitglied keinen Wertgutschein an, sondern eine „Gutschrift über Trainingszeit“ für den Zeitraum der Schließung).

RA Peter Sänger