Corona-Soforthilfe nicht pfändbar

Die Corona-Soforthilfe ist nach einer Entscheidung des BGH (Beschluss v. 10.3.2021) eine nach § 851 I ZPO nicht pfändbare Forderung. Der BGH befand dies mit Blick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung.

RA Robert Mühlbauer