Betretungsrecht des Vermieters

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2023 besteht eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht des Wohnraummieters, dem Vermieter – nach entsprechender Vorankündigung – den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund, beispielsweise die beabsichtigte Veräußerung der Wohnung, gibt. Eine solche Pflicht kann sich zudem aus einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag ergeben.

RA Peter Sänger