Automatische Löschung von Beiträgen in sozialen Netzwerken begründet keinen Unterlassungsanspruch!

Wird ein Beitrag „Post“ durch den Algorithmus von Facebook und Co. automatisch gelöscht und auf Beschwerde des Verfassers bzw. dessen Rechtsanwalt unmittelbar wieder freigeschaltet, besteht grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch gegen den Netzbetreiber. Dies entschied das OLG Dresden durch Beschluss vom 18.10.2021.

Durch die Verwendung von künstlicher Intelligenz (KI) werden Beiträge, welche beispielsweise (vermeintlich) gewaltverherrlichend sind, sexuell provozierende Inhalte oder Terrorpropaganda darstellen, von Facebook automatisch gelöscht.

Wird ein fälschlich gelöschter Beitrag nach Beschwerde des Verfassers bzw. dessen Rechtsanwalt unmittelbar wieder eingestellt, ist ein Unterlassungsanspruch gegen Facebook nicht gegeben. Es fehlt an einer hierfür erforderlichen Wiederholungsgefahr.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn Facebook die Löschung (zu Unrecht) verteidigt.

RA Josef Hollrotter