Auf elektronischem Wege geschlossener Vertrag: Auf die Schaltfläche kommt es an

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 07.04.2022 für den Fall eines auf elektronischem Wege geschlossenen Vertrages entschieden, dass ein Verbraucher allein anhand der Worte auf der Schaltfläche für die Bestellung eindeutig verstehen muss, dass er eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er diese Schaltfläche aktiviert.

Das dem EuGH vorlegende Gericht, das AG Bottrop, hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff "Buchung" in der Formulierung "Buchung abschließen" (dem Rechtsstreit liegt eine Hotelbuchung zugrunde) nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zwangsläufig mit der Eingehung einer Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts verbunden werde, so dass davon auszugehen ist, dass ein wirksamer Vertrag nicht zustandegekommen ist, so dass letztlich auch keine Stornierungsgebühren anfallen.

RA Peter Sänger