Nach der Entscheidung des LAG Köln (vom 21.01.2025) verhält sich ein Arbeitnehmer nicht genesungswidrig, wenn er am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit an einer abendlichen Karnevalsveranstaltung teilnimmt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Arbeitsunfähigkeit bereits beendet gewesen, nachdem sich letztere auf die konkrete Leistung am Arbeitsplatz am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit beziehe.
Auch während des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit ist die Teilnahme an Veranstaltungen – nach dem LAG Köln - jedenfalls dann als nicht genesungswidrig einzustufen mit der Folge, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert ist, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers den Genesungsprozess weder gefährdet noch den Verdacht einer vorgetäuschten Krankheit begründet.
RA Peter Sänger