Arbeitnehmerrecht auf Unerreichbarkeit in der Freizeit

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (vom 27.09.2022) ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, während seiner Freizeit eine dienstliche SMS aufzurufen, um sich über seine Arbeitszeit zu informieren und damit zugleich seine Freizeit zu unterbrechen.

Das Gericht stellte fest, dass es sich beim Lesen einer dienstlichen SMS um Arbeitszeit handelt. In seiner Freizeit steht dem Arbeitnehmer jedoch ein Recht auf Unerreichbarkeit zu.

Freizeit zeichne sich, so das LAG, gerade dadurch aus, dass ein Arbeitnehmer in diesem Zeitraum dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stehen müsse und selbstbestimmt entscheiden könne, wie und wo er die Freizeit verbringe. In der Freizeit muss der Arbeitnehmer gerade nicht fremdnützig tätig sein und ist nicht Bestandteil einer fremdbestimmten arbeitsrechtlichen Organisationseinheit.

Der Einschätzung, dass das Lesen der SMS zur Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu rechnen sei, stehe der zeitlich minimale Aufwand, der mit dem Aufrufen und Lesen einer SMS verbunden ist, nicht entgegen.

RA Peter Sänger