Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko auch in Zeiten der Pandemie

Nach der Entscheidung des LAG Düsseldorf (vom 30.03.2021) trägt der Arbeitgeber - nach der gesetzlichen Wertung des § 615 Satz 3 BGB - das Betriebsrisiko. Dies sind Ursachen, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern. Nach der bisherigen Rechtsprechung erfasst dies auch Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse. Um ein solches Ereignis handelt es sich bei der aktuellen Pandemie.

Dass die durch die Corona-Schutzverordnung bedingte staatliche Schließung dieses Risiko zu Lasten des Arbeitgebers verwirklichte, ändert daran nichts. Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung zählt zum Betriebsrisiko im Sinne von § 615 Satz 3 BGB. Es ist mangels klarer Abgrenzbarkeit nicht darauf abzustellen, ob diese Schließung eine gesamte Branche, die zunächst als solche abzugrenzen wäre, oder nur einzelne Betriebe dieser Branche, gegebenenfalls bundesweit, nur in einzelnen Ländern oder aber örtlich begrenzt erfasst. Deshalb kann nicht auf die Reichweite des behördlichen Verbots abgestellt werden.

Der Klagepartei wurde daher die Vergütung für die nach Dienstplan vorgesehenen Arbeitsstunden ohne entsprechende Arbeitsleistung zugesprochen.

RA Peter Sänger