Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung (§ 1 Abs. 2 StVO) Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.
Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.11.2022.
RA Peter Sänger