Lackierkosten trotz abweichender Rechnungsprüfung durch Control€xpert zu erstatten

Das Amtsgericht Bad Segeberg hat durch Urteil vom 20.01.2022 entschieden, dass Lackierkosten zu ersetzen sind.

Die Geschädigte war nicht verpflichtet, im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle jede einzelne Rechnungsposition auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Insbesondere war sie nicht gehalten, die Zusammensetzung der Kostenposition „Lackierung“ im Einzelnen zu hinterfragen. Die Lackierkosten waren auch bereits im Sachverständigengutachten ausgewiesen. Damit durfte die Geschädigte Lackierkosten in dieser Höhe für erforderlich halten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechnungsprüfung durch die Control€xpert. Die Bewertung dieser Rechnungsprüfung erfordert nämlich einen technischen Sachverstand, über den die Geschädigte nicht ohne weiteres verfügen muss.

RA Peter Sänger