Hohe Anforderungen an Schuldanerkenntnis am Unfallort

Das OLG München hatte sich in seiner Entscheidung vom 19.01.2022 u.a. mit einem Schriftstück folgenden Wortlauts zu befassen: „Hiermit bestätige ich Schuld am Unfall zu sein. Dokumentiert laut Foto. S.C.“

Nach Ansicht des Gerichts stelle diese Erklärung kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Der Erklärung fehle der rechtsgeschäftliche Charakter. Es handele sich um eine bloße Stellungnahme der Fahrerin eines bei dem Unfall beteiligten Fahrzeugs zum Unfallhergang. Insbesondere gelte es zu beachten, dass die Erklärung direkt am Unfallort gegenüber dem Unfallgegner und damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Eindruck des Verkehrsunfallgeschehens (Stichwort: „Schocksituation“) erfolgt ist.

Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass der vermeintliche Schädiger zu Lasten der eigenen Haftpflichtversicherung entsprechende Erklärungen nicht abgeben kann.

RA Peter Sänger