Raummiete muss bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier bezahlt werden

Der Bundesgerichtshof hat am 02.03.2022 entschieden, dass der Mieter der für eine Hochzeitsfeier gemieteten Räume zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet ist, wenn die Feier aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte.

Im vorliegenden Fall hat der Vermieter unter Angabe von Alternativterminen angeboten, die Hochzeitsfeier zu verschieben.

Genau in dieser angebotenen Verlegungsmöglichkeit sah der BGH eine interessengerechte Verteilung des Pandemierisikos. Nach Ansicht der Richter wäre den Brautleuten eine Verlegung der Hochzeitsfeier zumutbar gewesen, zumal die standesamtliche Hochzeit bereits über ein Jahr vor dem geplanten Termin stattfand.

Einen weiteren Anpassungsanspruch der Mieter nach § 313 Abs. 1 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) sah das Gericht nicht.

RA Peter Sänger