„Quotenabgeltungsklauseln“ auch als Individualvereinbarung unzulässig

Wohnraummietrechtliche „Quotenabgeltungsklauseln“ sind nach einem Urteil des Landgerichts Berlin (vom 15.03.2022) auch als Individualvereinbarung (gemäß § 556 Abs. 4 BGB) unwirksam.

Nach Auffassung des Gerichts sei es im Wohnraummietrecht nur möglich neben der Grundmiete Betriebskosten, nicht aber Verwaltungs- oder Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten auf den Mieter abzuwälzen. Dass es sich bei der Vereinbarung der quotalen Abgeltung von Schönheitsreparaturen weder um die Vereinbarung des Grundmietzinses noch um die Abwälzung von Betriebskosten handle, sei offensichtlich. Damit unterfalle eine solche Vereinbarung, nicht anders als die einer „Verwaltungskostenpauschale“ oder einer Kostenumlage von Kleinreparaturen, selbst als Individualvereinbarung zwingend dem Unwirksamkeitsverdikt.

Dass „Quotenabgeltungsklauseln“ als Allgemeine Geschäftsbedingungen unangemessen benachteiligend und damit unwirksam sind, ist bereits höchstrichterlich entschieden. Für eine individualvertragliche Vereinbarung steht eine solche – höchstrichterliche – Klärung noch aus.

RA Peter Sänger