Nach der 67. Zivilkammer des LG Berlin (Urteil vom 05.12.2023) ist der sog. Bolzplatz-Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, die eine Mietminderung davon abhängig macht, ob dem Vermieter eigene Abwehr- oder Entschädigungsansprüche zustehen, nicht zu folgen. Die Kammer gab dem Mieter Recht und begründete dies damit, dass bei Auslegung des Vertrages nach Treu und Glauben auch ohne ausdrückliche vertragliche Abrede anzunehmen sei, dass der Vermieter die Ermöglichung eines zeitgemäßen und nicht gesundheitsschädlichen Wohnens schuldet. Dieses Vertragssoll werde aufgrund der erheblichen Bauimmissionen nicht erreicht, so dass die Miete entsprechend gemindert ist.
Demgegenüber folgt die 64. Zivilkammer des LG Berlin grundsätzlich der in der sog. Bolzplatz-Entscheidung des BGH (aus dem Jahre 2015) entwickelten Rechtsprechung zur Beurteilung der Auswirkungen von Umwelt- bzw. Umfeldmängeln auf die Verpflichtung zur Zahlung der Miete (vgl. Urteil vom 08.02.2024).
Die Bolzplatz-Entscheidung betraf Wohnraum. Der für die Gewerberaummiete zuständige XII. Zivilsenat des BGH scheint der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenat des BGH nicht folgen zu wollen, zumindest hat ein Mitglied des XII. Zivilsenats hierzu eine abweichende Literaturmeinung veröffentlicht.
Es bleibt also weiterhin spannend.
RA Peter Sänger