Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht umlagefähig

Gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2022 handelt es sich bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern nicht um sonstige Kosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern - da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.

RA Peter Sänger