Klausel zur Fernabschaltung einer Autobatterie unwirksam

Die „Allgemeinen Batterie-Mietbedingungen“ eines Vermieters von Batterien für Elektrofahrzeuge sahen im Fall der außerordentlichen Vertragsbeendigung durch Kündigung – nach entsprechender Ankündigung – die Sperre der Auflademöglichkeit der Batterie vor.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.10.2022 die Entscheidung des OLG Düsseldorf im Ergebnis bestätigt und folgendes festgestellt:

Die streitgegenständliche Klausel stellt eine einseitige Vertragsgestaltung dar, mit der der Vermieter missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten der Mieter durchzusetzen versucht, ohne deren Interessen angemessen zu berücksichtigen. Durch die allein in der Macht des Vermieters liegende Sperrmöglichkeit wird die Last, sich die weitere Nutzung zu sichern, auf den Mieter abgewälzt. Darin liegt jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung des Mieters als Verbraucher, wenn dieser die Weiterbenutzung seines – gesondert erworbenen, geleasten oder gemieteten – Elektrofahrzeugs im Streitfall nur durch gerichtliche Geltendmachung einer weiteren Gebrauchsüberlassung der Batterie erreichen kann. Der mit der Sperrung einhergehende Ausschluss von der Nutzung der Batterie und folglich auch des Elektrofahrzeugs geht mit seinen Wirkungen über die Batterie als Mietobjekt wesentlich hinaus. Eine solche Gestaltung lässt sich auch nicht durch das Interesse des Vermieters an der Sicherung gegen den mit der Abnutzung der Batterie nach Vertragsbeendigung verbundenen Vermögensschaden rechtfertigen.

RA Peter Sänger