Gemäß § 548 Abs. 1 S. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.
Rückerhalt setzt grundsätzlich die unmittelbare Sachherrschaft des Vermieters und eine Besitzveränderung zu seinen Gunsten voraus. Entscheidend ist, dass der Vermieter die Mietsache auf Veränderungen und Verschlechterungen ungestört untersuchen kann und der Mieter mit Kenntnis des Vermieters den Besitz vollständig und unzweifelhaft aufgibt. Die Beendigung des Mietverhältnisses ist nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 01.09.2023 entschieden, dass der Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters für den Beginn der kurzen Verjährungsfrist (von 6 Monaten) ausreicht, wenn der Mieter dadurch keinen Zugang zum Mietobjekt mehr hat.
RA Peter Sänger