Einem Handwerker, der einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, steht im Fall des Widerrufs auch nach vollständig erbrachter Arbeit kein Geld zu. Das hat das Landgericht Frankenthal am 15.04.2025 entschieden.
Der Besitzer eines großen Gartens beauftragte im April 2024 einen Gartenbauer mit umfangreichen Arbeiten. Nach deren Ende stellte der Handwerker eine Rechnung von knapp 19.000,00 €. Es kam dann zum Streit über den vereinbarten Stundensatz und die Frage der Prüffähigkeit der Rechnung. Der Auftraggeber verweigerte schließlich die Zahlung und widerrief den Vertrag im September 2024.
Da der Gartenbesitzer als Verbraucher anzusehen ist und sämtliche Arbeiten außerhalb von Geschäftsräumen in Auftrag gegeben wurden, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnende 14-tägige Widerrufsfrist hat nicht zu laufen begonnen, weil der Gartenbauer den Verbraucher nicht darüber belehrt hat. Es gilt in diesem Fall eine Höchstfrist von einem Jahr und 14 Tagen für den Widerruf, die vorliegend eingehalten worden ist. Der Anspruch des Werkunternehmers auf Werklohn ist dadurch vollständig entfallen. Wegen der unterlassenen Belehrung kann er auch keinen Wertersatz oder einen sonstigen Ausgleich für seine Arbeit verlangen. Das europäische Verbraucherschutzrecht, so das Gericht, verlange bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmern, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten.
RA Peter Sänger