Mindestsätze der HOAI 2013 zwischen Privatpersonen weiterhin anwendbar

Trotz Europarechtswidrigkeit der HOAI 2013 war die Klage eines Architekten auf zusätzliches Honorar bei einer Mindestsatzunterschreitung letztinstanzlich erfolgreich:

Mit Urteil vom 02.06.2022 hat der Bundesgerichtshof – im Anschluss an das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18.02.2022 – festgestellt, dass im zugrundeliegenden Streitfall nicht aufgrund Unionsrechts die Verpflichtung besteht, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen.

Zu beachten ist, dass für nach dem 31.12.2020 geschlossene Architektenverträge die HOAI 2021 gilt; dort sind verbindliche Mindestsätze nicht mehr vorgeschrieben.

RA Peter Sänger