Das Oberlandesgericht München hat entschieden (Beschluss vom 03.02.2022), dass auch bei einem VOB-Bauvertrag die Kündigung per E-Mail nicht ausreicht, vielmehr die Kündigung (gemäß § 8 Abs. 6 VOB/B) schriftlich zu erklären ist. Dies gilt für nach dem 31.12.2017 abgeschlossene Bauverträge.
Für BGB-Bauverträge sieht § 650h BGB vor, dass die Kündigung des Bauvertrags der Schriftform bedarf.
RA Peter Sänger