Bauvertrag: Vorsicht bei Bargeldzahlung!

Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Werklohn (teilweise) bar gezahlt wird und wird hierfür keine ordnungsgemäße Quittung ausgestellt, spricht dies (nach der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 27.07.2021; Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 09.02.2022 zurückgewiesen) für eine Schwarzgeldabrede.

Letztere führt zur vollständigen Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags.

Aus einer ordnungsgemäßen Quittung müssen das Vertragsverhältnis, der Leistungsgegenstand sowie der Ort und die Zeit der Leistung und gegebenenfalls auch die Parteien hervorgehen.

RA Peter Sänger