Verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz grundsätzlich unzulässig

Die verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist lediglich im Ausnahmefall und nur zur Aufklärung eines konkreten Straftatverdachts zulässig. Die verdeckte Videoüberwachung muss das einzig geeignete Überwachungsmittel darstellen und ist zeitlich, räumlich und im Hinblick auf den Kreis der zu überwachenden Arbeitnehmer auf das Nötigste zu beschränken.

Dies geht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 17.10.2019 hervor.

Im entschiedenen Fall haben mehrere Mitarbeiter einer Supermarktfiliale eine Entschädigung gegenüber dem Arbeitgeber wegen unrechtmäßiger Videoüberwachung geltend gemacht. Der Betreiber des Supermakts stellte über Monate einen deutlichen Warenschwund fest und vermutete, dass die Mitarbeiter Waren stehlen würden. Daraufhin wurden sichtbare und versteckte Überwachungskameras angebracht, wobei die Angestellten nur über die sichtbaren Kameras und darüber, dass diese wegen eines Diebstahlverdachts installiert worden sind, informiert wurden.

Der Gerichtshof bestätigte dem Arbeitgeber zwar ein berechtigtes Interesse daran, Maßnahmen zu treffen, um die Verantwortlichen für die Verluste zu ermitteln und zur Rechenschaft zu ziehen, um sein Eigentum zu schützen und den reibungslosen Betrieb des Unternehmens sicherzustellen. Andererseits kritisierte das Gericht jedoch, dass die Vídeoüberwachung ohne zeitliche Begrenzung und ohne eine Beschränkung im Hinblick auf den überwachten Personenkreis vorgenommen wurde, so dass den Mitarbeitern jeweils eine Entschädigung zugesprochen wurde.