Für die bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigten Arbeitnehmer in einem Krankenhaus, welche dem Arbeitgeber keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, besteht nach dem 15.03.2022 lediglich eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt, nicht jedoch ein Beschäftigungsverbot. Ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot entscheidet im Einzelfall das Gesundheitsamt.
Dies geht aus der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.05.2022 hervor.
RA Peter Sänger