Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen – sonst droht die Kündigung

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.05.2020 kann die schuldhafte Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer gilt nicht nur für die Ersterkrankung, sondern erfasst auch die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über die zunächst angezeigte Dauer hinaus. Der Arbeitgeber soll in die Lage versetzt werden, sich auf das Fehlen des arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers möglichst frühzeitig einstellen zu können. Die Anzeigepflicht besteht auch fort, wenn der Arbeitnehmer aus der Entgeltfortzahlungspflicht herausfällt und weiter arbeitsunfähig ist.

Verletzt der Arbeitnehmer beharrlich seine Anzeigepflicht, kann dies grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Die Verletzung der Pflicht bei Folgeerkrankungen ist nicht grundsätzlich weniger gravierend als beim erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Denn das Dispositionsinteresse des Arbeitgebers kann bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit genauso beeinträchtigt sein. Der Arbeitgeber ist auch nicht generell verpflichtet, sich bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit längerfristigen Ersatz suchen zu müssen.

Ob es sich um eine ausreichend gravierende Pflichtverletzung handelt, die eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt, ist im Einzelfall im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen.

RA Peter Sänger