Schadensersatz beim Datenschutz

Kläger erhält 5.000 EUR Schadensersatz, weil der Beklagte bei der Schufa eine falsche Einmeldung tätigte

Das Landgericht Mainz hat einem Kläger 5.000,00 EUR (!) Schadensersatz wegen einer rechtswidrigen Einmeldung bei der Schufa zugesprochen – Rechtsgrundlage war die DSGVO.

Das Gericht war der Ansicht, dass der Kläger einen nach Art. 82 DSGVO  ersatzfähigen immateriellen Schaden erlitt. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch für immaterielle Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO sei eine benennbare und tatsächliche Persönlichkeitsverletzung. Die in der bisherigen deutschen Rechtsprechung für Schmerzensgeld geforderte Voraussetzung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung verträgt sich hingegen nicht mit Art. 82 Abs. 2 DSGVO; sie ist weder vorgesehen noch von dessen Ziel und Entstehungsgeschichte gedeckt, der Anspruch ist hiervon grundsätzlich unabhängig. Bei der Bemessung des „vollständigen und wirksamen Schadenersatzes für den erlittenen Schaden“ (Erwägungsgrund 146 zur DSGVO) sei auch die Genugtuungs- und Abschreckungsfunktion des Anspruchs aus Art. 82 DSGVO zu berücksichtigen, so das Gericht (Landgericht Mainz, Urt. v. 12.11.2021 - 3 O 12/21)