Auskunftspflicht ehemaliger Geschäftsführer gegenüber der GmbH

Eine GmbH kann auch nach Abberufung eines Geschäftsführers diesem gegenüber Auskunftsrechte geltend machen.  Maßgebend für die Reichweite dieses Anspruchs ist das konkrete Informationsbedrüfnis der Gesellschaft.

Der ausgeschiedene Geschäftsführer nahm in dem vom BGH (Beschluss v. 22.6.2021 - Az. II ZR 140/20) entschiedenen Sachverhalt an einer Mitarbeiterversammlung teil. Nach der Abberufung des Geschäftsführers hegte die Gesellschaft den Verdacht, der abberufene Geschäftsführer habe sich pflichtwidrig und schadenverursachend verhalten, indem er Mitarbeitern gesellschaftsschädliche Empfehlungen gegeben habe. Die klagende Gesellschaft hatte (lediglich) darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass und inwieweit ihr ein Schaden durch ein potenziell pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers entstanden ist. Den Geschäftsführer wiederum trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, ihn kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.