Abbestelltes Abschlussschreiben

Teilt der Schuldner vor Ablauf der angemessenen Wartefrist nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung mit, dass er innerhalb der entsprechend § 517 ZPO für die Abschlusserklärung geltenden Monatsfrist unaufgefordert darauf zurückkommen werde, ob die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt werden wird und es eines Abschlussschreibens nicht bedürfe, sind die Kosten eines gleichwohl übersandten Abschlussschreibens weder nach §§ 677, 683, 670 BGB noch nach § 9 UWG ersetzbar.

Das OLG München ist der Ansicht, dass man mit einer unverbindlichen Erklärung während der Wartefrist das Abschlussschreiben für die Dauer der Erklärungsfrist – eigentlich wohl auch darüber hinaus -  abbestellen kann. Damit ist das Rechtsinstitut des Abschlussschreibens faktisch abgeschafft worden. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig und, so sieht es der Senat ja selbst, ein Grundlagenurteil, das den Unterlassungsschuldnern nun ermöglicht, Abschlussschreiben abzubestellen, sofern innerhalb der Wartefrist gegenüber den Unterlassungsgläubigern eine unverbindliche Erklärung mit einem Hinweis auf die Frist des §  517 ZPO abgegeben wird. (OLG München, Urteil v. 13.08.2020 – 29 U 1872/20 – Abbestelltes Abschlussschreiben)

RA Robert Mühlbauer