Wohngebäudeversicherung deckt Schäden durch undichte Silikonfuge nicht ab

Über die Wohngebäudeversicherungsbedingungen sind nur solche Schäden gedeckt, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser entstehen.

Silikonfugen im Duschbereich einer Wohnung sind nicht einer wasserführenden Leitung zuzuordnen, sodass die Kosten für eine Schadenbeseitigung, resultierend aus der Undichtigkeit einer Silikonfuge, nicht von der Versicherung zu tragen sind.

Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.10.2021.

RA Peter Sänger