Weihnachtsgeld auch bei Arbeitsunfähigkeit

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich am 25.01.2023 mit dem Thema „Weihnachtsgeld“ zu befassen. Es entschied wie folgt:

Lässt die Auslegung einer durch betriebliche Übung begründeten Vertragsbedingung, hier die Zahlung eines Weihnachtsgeldes, unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände mehrere Ergebnisse zu, ohne dass ein Auslegungsergebnis den klaren Vorzug verdient, besteht ein nicht behebbarer Zweifel mit der Folge, dass der Arbeitgeber die ihm ungünstigste und für den Arbeitnehmer als Vertragspartner günstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen muss.

Die Bezeichnung einer Leistung als „Weihnachtsgeld“ lässt neben einer möglichen Auslegung als arbeitsleistungsbezogene Sonderzuwendung auch die Deutung zu, dass der Arbeitgeber sich mit der Zahlung anlassbezogen an den zum Weihnachtsfest typischerweise erhöhten Aufwendungen der Arbeitnehmer beteiligen will. Im letzteren Fall hängt die Leistung regelmäßig nicht von der Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung ab.

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, eine Sonderzahlung, welche nicht ausschließlich der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung dient, aufgrund fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums einseitig zu kürzen. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung (im Sinne von § 4a EFZG).

RA Peter Sänger